Rechtsprechung
   BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4852
BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B (https://dejure.org/2020,4852)
BSG, Entscheidung vom 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B (https://dejure.org/2020,4852)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - B 10 EG 10/19 B (https://dejure.org/2020,4852)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,4852) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeldrecht - Einkommensermittlung - Nichtberücksichtigung sonstiger Bezüge - Prämien - hoher Anteil am Jahreseinkommen - erneute Klärungsbedürftigkeit - Darlegungsanforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BEEG § 2c Abs 1 S. 2
    Berücksichtigung von sonstigen Bezügen bei der Elterngeldberechnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Seit Inkrafttreten des BEEG am 1.1.2007 stellten der Wortlaut und die Begründung des Gesetzes in verschiedenen Fassungen zunächst in § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG und später in § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG durchgehend darauf ab, die lohnsteuerrechtlich als Besonderheit geltenden sonstigen Bezüge bei der Bemessung des Elterngelds auszuschließen (vgl zur Gesetzesentwicklung Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 20 - 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 21 - 25) .

    Demnach sollen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf LStR R 39b.2 Abs. 2) , auch elterngeldrechtlich so behandelt werden (aaO, BT-Drucks 18/2583 S 25; s auch Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 25) .

    Aus dieser Gesetzesentwicklung hat der Senat in seinen Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 25; - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 26) gefolgert, dass der Gesetzgeber die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 28 zu dem im Fall der Klägerin nicht einschlägigen § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006, BGBl I 2748) , sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen will, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat.

    § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG eröffnet damit keinen Auslegungsspielraum mehr dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen, auch nicht etwa auf denjenigen der Einmalzahlung iS des § 23a SGB IV (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 21) .

    Denn die Klägerin geht nicht näher darauf ein, dass danach der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern verfassungsrechtlich durch hinreichend gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und der Senat deshalb den vom Gesetzgeber gewählten steuerakzessorischen Ansatz bei der Behandlung von sonstigen Bezügen im Elterngeldrecht als verfassungsgemäß erachtet (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 39 ff mwN) .

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Seit Inkrafttreten des BEEG am 1.1.2007 stellten der Wortlaut und die Begründung des Gesetzes in verschiedenen Fassungen zunächst in § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG und später in § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG durchgehend darauf ab, die lohnsteuerrechtlich als Besonderheit geltenden sonstigen Bezüge bei der Bemessung des Elterngelds auszuschließen (vgl zur Gesetzesentwicklung Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 20 - 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 21 - 25) .

    Demnach sollen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf LStR R 39b.2 Abs. 2) , auch elterngeldrechtlich so behandelt werden (aaO, BT-Drucks 18/2583 S 25; s auch Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 25) .

    Aus dieser Gesetzesentwicklung hat der Senat in seinen Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 25; - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 26) gefolgert, dass der Gesetzgeber die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 28 zu dem im Fall der Klägerin nicht einschlägigen § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006, BGBl I 2748) , sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen will, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat.

    § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG eröffnet damit keinen Auslegungsspielraum mehr dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen, auch nicht etwa auf denjenigen der Einmalzahlung iS des § 23a SGB IV (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 21) .

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Sie überschritte damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - juris RdNr 73, 75) .
  • BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 8/16 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Dieser steuerrechtsakzessorische Ansatz wurde durch die seit 1.1.2015 geltende aktuelle Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (aaO) vom BEEG Gesetzgeber fortgeführt und bekräftigt (Senatsurteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 3, RdNr 30) .
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Aus dieser Gesetzesentwicklung hat der Senat in seinen Urteilen vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 25; - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr. 1 RdNr 26) gefolgert, dass der Gesetzgeber die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 28 zu dem im Fall der Klägerin nicht einschlägigen § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006, BGBl I 2748) , sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen will, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat.
  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Anders ausgedrückt ist hiernach jeder im Bemessungszeitraum zugeflossene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug (zuletzt nochmals Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R - juris RdNr 24) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 05.02.2018 - B 10 EG 21/17 B

    Berücksichtigung von Mischeinkünften bei der Elterngeldbemessung

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Die dazu erforderliche vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit der zitierten Senatsrechtsprechung hätte die Darlegung erfordert, weshalb die dortige Argumentation zum Begriff der sonstigen Bezüge nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (vgl Senatsbeschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 04.03.2014 - B 9 V 60/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - soziales

    Auszug aus BSG, 12.02.2020 - B 10 EG 10/19 B
    Nur ausnahmsweise kann eine solche Rechtsfrage dennoch klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden sein, wenn der ergangenen Rechtsprechung mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden ( BSG Beschluss vom 4.3.2014 - B 9 V 60/13 B - juris RdNr 6 mwN) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht